Impressum

Für: Fahrzeug- und Karosseriewerk Zerbst GmbH
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Das Impressum gilt nur für die Internetpräsenz unter der Adresse:
http://www.faka-zerbst.de

Diensteanbieter:

FA-KA Zerbst GmbH

Verantwortliche Ansprechperson:

Björn Ruhe, Ahornweg 1, 39261 Zerbst,
b.ruhe@faka-zerbst.de

Schnelle elektronische und unmittelbare Kommunikation:
Tel. 03923 / 74 15-0

Anbieterkennzeichnung:
Fahrzeug und Karosseriewerk Zerbst GmbH
Ahornweg 1
39261 Zerbst / Anhalt

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Handwerkskammer Halle: Ident Nr.: 2001201
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Journalistisch-redaktionelle Verantwortung : FAKA Zerbst GmbH

Urheberschutz und Nutzung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

FA-KA Zerbst GmbH (Fahrzeug- und Karosseriewerk),
Ahornweg 1, 39261 Zerbst

1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausnahmslos und ausschließlich für alle Angebote, Lieferungen, Verkäufe und sonstige Leistungen der FA-KA Zerbst GmbH
(im folgenden Auftragnehmerin genannt) einschließlich von Nachlieferungen und
für alle weiteren Geschäftsbeziehungen.

Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.

Die Auftragnehmerin behält sich an allen von ihr entwickelten Konstruktionen Urheberrechte vor; an Konstruktionszeichnungen u.a. zusätzlich auch Eigentumsrechte. Diese Unterlagen sind Dritten nicht zugänglich zu machen und auf Verlangen zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.

Der Auftrag ermächtigt die Auftragnehmerin, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

2. Angebot, Kostenvoranschläge, Preise, Preissteigerungen
Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und freibleibend. Ebenso die
zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben. Irrtümer bleiben vorbehalten.

Die in den Angeboten und Kostenvoranschlägen genannten Preise sind entsprechend den Kosten zur Zeit des Angebotes bzw. Kostenvoranschlages kalkuliert. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen entstehen. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.

Übersteigt nach Feststellungen der Auftragnehmerin bei Instandsetzung der Umfang der notwendigen Arbeiten den Kostenvoranschlag unvorhergesehen, kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage bis zu 20 % überschritten werden. Insoweit wird das Einverständnis zur Ausführung zusätzlicher Arbeiten, die im Laufe der Instandsetzung erforderlich werden, als gegeben angesehen. Diese Überschreitung wird dem Auftraggeber ebenfalls auf Verlangen nachgewiesen.

Die Preise verstehen sich ab Werk Zerbst (Anhalt).

3. Auftrag, Rücktrittsrecht
Für den Umfang der Lieferpflicht sind ausschließlich schriftliche Angebote, unterzeichnete Bestellungen und schriftliche Auftragsbestätigungen maßgebend und verbindlich. Die Auftragnehmerin hat das Recht, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Sie nach Abschluss des Vertrages zuverlässige Auskünfte erhalten, die die Zuverlässigkeit des Auftraggebers, insbesondere dessen Zahlungsfähigkeit in Frage stellen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder die Kreditwürdigkeit nach zuverlässiger Auskunft objektiv nicht gegeben ist. Ersatzansprüche des Auftraggebers aus dem Rücktritt sind ausgeschlossen.

4. Lieferfristen
Liefertermine und Lieferfristen sind stets unverbindlich, falls nicht ausdrücklich einzelvertraglich schriftlich Liefertermine und Fristen vereinbart wurden. Diese beginnen nicht, bevor alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber alle von ihm zu schaffenden Voraussetzungen unverzüglich erfüllt hat.

Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber des ursprünglichen Auftrages unvorhergesehen, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend.

Das gilt auch für höhere Gewalt, für Arbeitskonflikte, Störungen im Betriebsablauf und sonstige Störungen, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, sowie bei Störungen im Betriebsablauf von Unterlieferanten einschl. der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege und Schwierigkeiten in der Beschaffung der Roh- und Betriebsstoffe.

Wird die Lieferung infolge von Störung unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatz die weitere Lieferpflicht der Auftragnehmerin.

Die Lieferfrist kann von der Auftragnehmerin neu festgesetzt werden, wenn der Auftraggeber technische Veränderungen verlangt.

Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entsprechenden Kosten, bei Lagerung im Werk der Auftragnehmerin mindestens jedoch 1,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig, über den Liefergegenstand zu verfügen, und dem Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu liefern.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

Der Auftraggeber kann nach Überschreitungen eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist die Auftragnehmerin schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt die Auftragnehmerin in Verzug. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn der Auftragnehmerin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz ist bei leichter Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann im Falle des Verzuges der Auftragnehmerin auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die
Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der
Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder gleichgestellte Rechtspersönlichkeiten, wird die Haltung der Auftragnehmerin bei Lieferverzug auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme gilt die Lieferung als ordnungsgemäß abgenommen. Mit der Übergabe geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die
Übergabe aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr auf diesen
vom Tage der Übergabebereitschaft an über.

Versand und Überführung von Fahrzeugen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers, auch für den Fall der Kostentragung durch die Auftragnehmerin. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat.

Verlade-, Fracht- und Zollspesen sowie Mautkosten trägt der Auftraggeber. Versicherung erfolgt nur
Mit besonderer Vereinbarung. Notwendige Verpackung und Transportsicherung wir mit dem Selbstkostenpreis berechnet.

Werden Fahrzeuge auf Wunsch des Auftraggebers zugestellt, so hat die Auftragnehmerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten.
Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige hat der Auftraggeber
die Pflicht, die Bestellung abzunehmen. Die Abnahme ist Hauptpflicht. Sie hat am vereinbarten Übergabeort stattzufinden.
Wenn der Auftraggeber mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes länger als zwei Wochen ab Zugang der Fertigmeldungsanzeige im Rückstand ist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber schriftlich eine Frist von fünf Tagen zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass die
Auftragnehmerin nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehnt. Nach erfolgtem Ablauf der gesetzten
Nachfrist ist die Auftragnehmerin berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung von dem Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber ernsthaft und endgültig oder offenkundig die Abnahme, bedarf es der Setzung der Nachfrist nicht. Gleiches gilt, wenn er innerhalb der Nachfrist nicht zur Zahlung des vereinbarten Preises imstande ist.
Wenn die Auftragnehmerin Schadenersatz verlangt, beträgt dieser 15 % der Auftragssumme zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber und die Auftragnehmerin können jeweils einen höheren bzw. niedrigen Schaden nachweisen, dabei verändert sich selbstverständlich der Schadensbetrag zur Höhe von 15% des Kaufpreises.

6. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind grundsätzlich bei Übergabe des Werkes bzw. Kaufgegenstandes, spätestens jedoch nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar ohne Abzug fällig, soweit eine andere Zahlungsweise nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung
und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Erziehungs- und Diskontspesen.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen. Sie wird dem Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung Information erteilen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, gem. § 367 BGB die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann. Das gilt auch bei Zahlungen mittels Scheck.

Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, von diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 247, 288 BGB als Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen aus §§ 352, 353 HGB wird davon nicht berührt.

Die Auftragnehmerin ist mit Beginn der Auftragsarbeiten berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung zu verlangen, deren Höhe die Auftragnehmerin im Einzelfall unter Berücksichtigung des Auftragspreises nach beliebigem Ermessen bestimmt. Die Vorauszahlung darf höchstens die
Hälfte des Rechnungsbetrages ausmachen.

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann die Auftragnehmerin die gelieferten Sachen entweder zurücknehmen oder abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen über Pfandverkäufe freihändig für Rechnungen und Gefahr des Auftraggebers bestmöglich verwerten oder nur zur Sicherheit übernehmen, ohne dass dadurch der Auftraggeber von der Vertragserfüllung befreit wird. Das gleiche Recht steht der Auftragnehmerin in allen Fällen zu, in denen aufgrund einer vorliegenden zuverlässigen Auskunft vertragsgemäße Zahlungen in Frage gestellt sind, insbesondere in Fällen einer Zahlungseinstellung, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenzverfahren, einer Zwangsverwaltung oder fruchtloser Pfändung durch die Auftragnehmerin oder einen Dritten.

7. Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
Die Auftragnehmerin hat wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag oder wegen Forderungen aus früheren Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht und ein Pfandrecht an den durch den Auftrag in ihrem Besitz gelangten Gegenstand.
Bei einer Pfandverwertung genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine schriftliche Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.
Die Auftragnehmerin behält sich an den gelieferten Gegenständen, Aufbauten, Fahrzeugen und Ersatzteilen das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Zahlung der Forderung nebst Zinsen und etwaiger bis dahin entstehenden Kosten vor. Werden die gelieferten Gegenstände oder Aufbauten wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch bezüglich des
entstandenen Miteigentums. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht, wenn der Auftraggeber von der
Auftragnehmerin den Fahrzeugbrief erhält.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat die Auftragnehmerin das Recht zum Besitz am
Fahrzeugbrief. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief der Auftragnehmerin ausgehändigt wird.
Alle im Zusammenhang mit dem Auftrag ersetzten Teile gehen soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind, in das Eigentum der Auftragnehmerin über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände oder Aufbauten gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern
und die Auftragnehmerin von solchen Eingriffen unverzüglich zu unterrichten. Sollte der Auftraggeber
Gegenstand, Aufbau, Fahrzeug oder dessen Einzelteile vor ihrer fälligen Bezahlung weiterveräußern,
so gilt die Forderung gegen den Dritterwerber bis zur Höhe der Forderung der Auftragnehmerin nebst
Zinsen und etwaigen Kosten als an Letztere abgetreten. Die Auftragnehmerin ist jederzeit berechtigt, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben.
Der Auftraggeber darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat er die Auftragnehmerin unverzüglich davon zu benachrichtigen,
damit die Auftragnehmerin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Auftragnehmerin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außer prozessualen Kosten zu erstatten, so haftet hierfür der Auftraggeber.

8.Gewährleistung
Sofern die an einen Endverbraucher erbrachte Leistung im Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft ist, werden die zu Gunsten des Endverbrauchers bestehenden zwingenden gesetzlichen Rechte von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen nicht berührt.

Ansonsten gilt:
1.
Ist der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft, bessert die Auftragnehmerin nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2.
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des
Gegenstands. Gesonderte Gewährleistungsansprüche wie z.B. Krane, Abroller, Kipper als verbaute
Baugruppen richten sich nach den Herstellern der Baugruppen.
3.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Auftraggeberin nicht befolgt, Änderungen an dem
Kaufgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber
eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
4.
Der Auftraggeber muss der Auftragnehmerin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche nach Übernahme des Vertragsgegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Auftraggeberin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Der Liefergegenstand ist in dem Zustand, in dem er sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch die Auftraggeberin bereitzuhalten.

5.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzteillieferung nach angemessener Frist fehl, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl, Herabsetzung des Vertragspreises oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach erfolglosem drittem Versuch als fehlgeschlagen,
wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen
etwas anderes ergibt.
6.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist abgeschlossen.
7.
Gewährleistungsansprüche gegen die Auftragnehmerin stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
8.
Bestimmt der Auftraggeber die Konstruktion oder schreibt er das Material vor, so erstreckt sich der
Gewährleistungsanspruch nicht auf daraus entstehende Mängel.
9.
Die vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer 8 gelten nur bei Beträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen.
Bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt diese Lieferung unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung.

9. Sonstige Haftungsbeschränkungen
Jede Haftung ist auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden beschränkt. Für Mangelfolgeschäden und sonstige Schäden aufgrund von vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen haftet die Auftragnehmerin nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für Schäden und Vernichtung bei Probefahrten sowie durch Feuer, Einbruch, Diebstahl oder Gefahren anderer Art und für Schäden oder Verluste an der Auftragnehmerin übergebenen Fahrzeugen und Teilen.
Die Haftung der Auftragnehmerin erstreckt sich nicht auf den zusätzlichen Wageninhalt, soweit dieser
ihm nicht besonders zur Verwahrung übergeben ist.

10. Datenverarbeitungserlaubnis
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle den Auftraggeber betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

Die der Auftraggeberin im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, nicht als vertraulich.

11. Konstruktionsänderungen
Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist aber nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Gegenständen vorzunehmen.

12. Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und er Firma FA-KA Zerbst GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Stempelkosten und Gebühren
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem genannten Vertragsverhältnis ist der Sitz der FA-KA Zerbst GmbH in 39261 Zerbst (Anhalt) in Deutschland.
Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder um öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist
der Gerichtsstand in 39261 Zerbst (Anhalt). Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über das
Entstehen und die Wirksamkeit sämtlicher Vereinbarungen, auch dieser Klausel. Bei der Hingabe von
Wechsel und Scheck, die nur erfüllungshalber angenommen werden, was hiermit nochmals
Klargestellt wird, ist 39261 Zerbst (Anhalt) ebenfalls der vereinbarte Gerichtsstand. Entstehende
Stempelkosten, Diskont- und sonstige Spesen und Gebühren trägt der Auftraggeber.

14. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, würde dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigen. Die
unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den rechtlichen und wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.







FA-KA Zerbst GmbH
(Fahrzeug- und Karosseriewerk)